====== Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht ====== Regel 286 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anforderungen an die Bescheinigung über die Zulassung von Vertretern bei dem Gericht. Regel 286.1 EPGVO -> [[Zulassung von Anwälten]] \\ Beschreibt die Anforderungen für Anwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind. Regel 286.2 EPGVO -> [[Zulassung von Patentanwälten]] \\ Regelt die Anforderungen für Patentanwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.