====== Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht ====== Regel 286 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erfordert, dass Vertreter eine Bescheinigung über ihre Zulassung bei dem Gericht einreichen und beschreibt die Anforderungen an die Bescheinigung. **Regel 286 EPGVO** Vertreter müssen eine Bescheinigung über ihre Zulassung bei dem Gericht einreichen. Diese Bescheinigung muss den Namen des Vertreters, seine berufliche Adresse und die Angabe enthalten, dass er berechtigt ist, vor dem Gericht aufzutreten. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des Vertragsmitgliedstaats ausgestellt werden, in dem der Vertreter zugelassen ist. ===== siehe auch ===== Regel 284 EPGVO -> [[Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen]] \\ Legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen. Regel 285 EPGVO -> [[Vollmachten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird. Regel 287 EPGVO -> [[Anwalt–Mandanten–Privileg]] \\ Schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt oder Patentanwalt vor Offenlegung in Verfahren vor dem Gericht.