====== Berufungsrecht ====== Regel 157 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, Berufung einzulegen. **Regel 157 (1) EPGVO** Eine Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, kann Berufung einlegen. ===== siehe auch ===== Regel 157 EPGVO -> [[Berufung gegen die Kostenentscheidung]] \\ Erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221.