====== Berufungsmöglichkeit gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung ====== Regel 158.3 EPGVO legt fest, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann. **Regel 158.3 EPGVO** Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 158 -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.