====== Berufungsgericht ====== Das Berufungsgericht des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) mit Sitz in Luxemburg hat die Funktion, Entscheidungen des [[Gericht erster Instanz|Gerichts erster Instanz]] zu überprüfen. Es dient als zweite Instanz, bei der Parteien gegen Urteile oder Anordnungen des erstinstanzlichen Gerichts Berufung einlegen können. Das Berufungsgericht prüft sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragen, die in der ersten Instanz behandelt wurden, und kann die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz bestätigen, abändern oder aufheben. Artikel 9 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts. Artikel 9 (1) -> [[Multinationale Zusammensetzung des Berufungsgerichts]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern. Artikel 9 (2) -> [[Spruchkörper für spezielle Klagen]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper bei speziellen Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i. Artikel 9 (3) -> [[Vorsitz im Spruchkörper des Berufungsgerichts]] \\ Bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird. Artikel 9 (4) -> [[Bildung der Spruchkörper im Einklang mit der Satzung]] \\ Legt fest, dass die Spruchkörper im Einklang mit der Satzung gebildet werden. Artikel 9 (5) -> [[Sitz des Berufungsgerichts]] \\ Bestimmt Luxemburg als Sitz des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist.((EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.