====== Berufungsgericht ====== Artikel 9 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts. Artikel 9 (1) -> [[Multinationale Zusammensetzung des Berufungsgerichts]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern. Artikel 9 (2) -> [[Spruchkörper für spezielle Klagen]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper bei speziellen Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i. Artikel 9 (3) -> [[Vorsitz im Spruchkörper des Berufungsgerichts]] \\ Bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird. Artikel 9 (4) -> [[Bildung der Spruchkörper im Einklang mit der Satzung]] \\ Legt fest, dass die Spruchkörper im Einklang mit der Satzung gebildet werden. Artikel 9 (5) -> [[Sitz des Berufungsgerichts]] \\ Bestimmt Luxemburg als Sitz des Berufungsgerichts. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.