====== Berufungsfähige Entscheidungen ====== Regel 220 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann. Regel 220 (1) EPGVO -> [[Berufung gegen Endentscheidungen und bestimmte Anordnungen]] \\ Beschreibt die Arten von Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann. Regel 220 (2) EPGVO -> [[Berufung bei anderen Anordnungen]] \\ Regelt die Bedingungen und Fristen für die Berufung gegen andere als die in Absatz 1 genannten Anordnungen. Regel 220 (3) EPGVO -> [[Antrag auf Ermessensüberprüfung]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt. Regel 220 (4) EPGVO -> [[Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung]] \\ Regelt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.