====== Berufungsfähige Entscheidungen ====== Regel 220 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann. Regel 220.1 -> [[Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden. Regel 220.2 -> [[Berufung bei anderen Anordnungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Berufung bei anderen als den in Regel 220.1 genannten Anordnungen eingelegt werden kann. Regel 220.3 -> [[Antrag auf Ermessensüberprüfung]] \\ Erläutert das Verfahren für den Antrag auf Ermessensüberprüfung, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt. Regel 220.4 -> [[Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung]] \\ Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter und die möglichen Entscheidungen. Regel 220.5 -> [[Gemeinsame Verhandlung von Berufungen]] \\ Erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 4 – VERFAHREN VOR DEM BERUFUNGSGERICHT|Verfahren vor dem Berufungsgericht]] \\ Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.