====== Berufungserwiderung ====== Regel 235 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten. Regel 235.1 -> [[Frist für die Berufungserwiderung bei längerer Frist]] \\ Beschreibt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) zugestellt wurde. Regel 235.2 -> [[Frist für die Berufungserwiderung bei kürzerer Frist]] \\ Regelt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) zugestellt wurde. Regel 235.3 -> [[Folgen der Nichterwiderung]] \\ Erläutert die Folgen, wenn der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung einreicht. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – BERUFUNGSERWIDERUNG|Berufungserwiderung]] \\ Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.