====== Berufungsbegründung ===== Nach der Verfahrensordnung [Teil 4 -> [[Verfahren vor dem Berufungsgericht]]] ist die schriftliche Phase vor dem Berufungsgericht für den Berufungskläger auf die Einreichung einer [[Berufungsbegründung]] und für den Berufungsbeklagten auf die Einreichung einer [[Berufungserwiderung]] beschränkt.((Berufungsgericht, COA_520/2024, Entscheidung vom 01. November 2024)) Diese Beschränkung entspricht dem Zweck des Rechtsmittelverfahrens, die angefochtene Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz auf der Grundlage von Anträgen, Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Ausführungen zu überprüfen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden, R. 222.1 und .2 VerfO [-> [[Gegenstand des Verfahrens]], [[Berücksichtigung neuer Vorbringen]]], während Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Ausführungen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, unberücksichtigt bleiben können, es sei denn, das Berufungsgericht übt sein Ermessen anders aus, wobei es insbesondere die in R. 222.2(a)-(c) VerfO festgelegten Kriterien berücksichtigt.((Berufungsgericht, COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024)) Dementsprechend ist vorgesehen, dass die [[Berufungsbegründung]] Angaben dazu enthält, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung angefochten werden, die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß R. 222 und R. 226 VerfO [-> [[ Inhalt der Berufungsbegründung]]] stützt, und dass die Berufungserwiderung eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung enthält, R. 236.1 (d) VerfO [-> [[Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung]]].((Berufungsgericht, COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024)) Zusätzliche [[Berufungsgründe]], die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO [-> [[Fristen für die Berufungsbegründung]]] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig, R. 233.3 VerfO [-> [[Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen]]].((Berufungsgericht, COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024)) Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen in der Verfahrensordnung des EPG nicht vorgesehen ist, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gemäß R. 237 und 238 VerfO [-> [[Anschlussberufung]], [[Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf]]] eingelegt wurde.((Berufungsgericht, COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024)) Das Gericht kann jedoch gemäß R. 36 VerfO [-> [[Weiterer Austausch von Schriftsätzen]]] auf begründeten Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze zulassen, insbesondere wenn dies nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, wie insbesondere den Grundsätzen der Fairness, der Billigkeit und der Effizienz sowie des Rechts auf rechtliches Gehörs geboten ist.((Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024)) Gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann R. 36 VerfO [-> [[Weiterer Austausch von Schriftsätzen]]] mutatis mutandis auch im [[Berufungsverfahren]] angewendet werden.((Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024; m.V.a. Berufungsgericht, 17. Juni 2024, UPC_COA_222/2024, APL_25928/2024, App_34219/2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 73 EPGÜ -> [[Berufung]] \\ Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.