====== Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz ====== Artikel 73 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt einer unterlegenen Partei, innerhalb von zwei Monaten Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz einzulegen. **Artikel 73 (1)** Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, kann beim Berufungsgericht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt worden ist, Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz einlegen. ===== siehe auch ===== Artikel 73 -> [[Berufung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Einlegung von Berufungen gegen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts erster Instanz.