====== Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz ====== Regel 59 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Bestimmungen fest, unter denen eine Partei gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz Berufung einlegen kann. Regel 59 (1) EPGVO -> [[Berufung gegen Endentscheidungen]] \\ Erlaubt einer beschwerten Partei, gegen Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz Berufung einzulegen. Regel 59 (2) EPGVO -> [[Berufung gegen decisions ending the procedure]] \\ Erlaubt einer beschwerten Partei, gegen Entscheidungen, die das Verfahren einer der Parteien abschließen, Berufung einzulegen. Regel 59 (3) EPGVO -> [[Berufung gegen spezifische Anordnungen]] \\ Ermöglicht die Anfechtung der in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens angegebenen Anordnungen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.