====== Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ====== Regel 308 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung. Regel 308 (1) EPGVO -> [[Einlegung der Berufung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einlegung einer Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung. Regel 308 (2) EPGVO -> [[Begründung der Berufung]] \\ Legt fest, dass die Berufung schriftlich begründet werden muss und beschreibt die notwendigen Inhalte der Begründung. Regel 308 (3) EPGVO -> [[Prüfung der Zulässigkeit]] \\ Regelt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht und die möglichen Konsequenzen einer unzulässigen Berufung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.