====== Berufung gegen Endentscheidungen und bestimmte Anordnungen ====== Regel 220 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Arten von Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann. **Regel 220 (1) EPGVO** Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen (a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz; (b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden; (c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen. ===== siehe auch ===== Regel 220 EPGVO -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.