====== Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen ====== Regel 220.1 EPGVO beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden. **Regel 220.1 EPGVO** Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen: (a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz; (b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden; (c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen. ===== siehe auch ===== Regel 220 -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.