====== Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs ====== Regel 21 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen. Regel 21 (1) EPGVO -> [[Berufungsrecht]] \\ Erlaubt den Parteien, gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters Berufung einzulegen. Regel 21 (2) EPGVO -> [[Frist für die Berufung]] \\ Legt die Frist fest, innerhalb derer die Berufung eingelegt werden muss. Regel 21 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über die Berufung]] \\ Beschreibt, wie über die Berufung entschieden wird und welche Instanz dafür zuständig ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.