====== Berufung gegen die Kostenentscheidung ====== Regel 157 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221. Regel 157 (1) EPGVO -> [[Berufungsrecht]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, Berufung einzulegen. Regel 157 (2) EPGVO -> [[Fristen und Verfahren]] \\ Legt fest, dass die Berufung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Kostenentscheidung eingereicht werden muss und beschreibt das Verfahren zur Einreichung der Berufung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.