====== Berufung gegen die Kostenentscheidung ====== Regel 157 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters. **Regel 157 EPGVO** Gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters kann nur gemäß Regel 221 Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN|Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.