====== Berufung gegen die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ====== Regel 381 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Berufung gegen Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe. Regel 381.1 EPGVO -> [[Berufung gegen Ablehnung oder Entziehung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit und das Verfahren zur Berufung gegen die Ablehnung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe. Regel 381.2 EPGVO -> [[Prozesskostenhilfe für Berufung]] \\ Regelt die Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.