====== Berufung gegen die Anordnung ====== Regel 158 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Berufung gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung. **Regel 158 (3) EPGVO** Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 158 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.