====== Berufung gegen die Anordnung ====== Regel 196.7 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, Berufung gegen die Anordnung der Beweissicherung einzulegen. **Regel 196.7 EPGVO** Die Anordnung der Beweissicherung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 196 -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung|Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.