====== Berufung gegen Ablehnung oder Entziehung ====== Regel 381.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit und das Verfahren zur Berufung gegen die Ablehnung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe. **Regel 381.1 EPGVO** Gegen die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anordnung beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Präsident des Berufungsgerichts beruft einen Spruchkörper, der nach Anhörung des Antragstellers über die Berufung entscheidet. ===== siehe auch ===== Regel 381 -> [[Berufung gegen die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Berufung gegen Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe.