====== Berufung bei anderen Anordnungen ====== Regel 220.2 EPGVO regelt die Bedingungen, unter denen Berufung bei anderen als den in Regel 220.1 genannten Anordnungen eingelegt werden kann. **Regel 220.2 EPGVO** Bei anderen als die in Absatz 1 und Regel 97.5 genannten Anordnungen kann entweder zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 220 -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.