====== Berufung ====== Artikel 73 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Bedingungen und Verfahren für die Einlegung von Berufungen gegen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts erster Instanz. Artikel 73 (1) -> [[Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz]] \\ Erlaubt einer unterlegenen Partei, innerhalb von zwei Monaten Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz einzulegen. Artikel 73 (2) -> [[Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz]] \\ Ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung. Artikel 73 (3) -> [[Grundlagen der Berufung]] \\ Erlaubt die Berufung auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte. Artikel 73 (4) -> [[Vorlage neuer Tatsachen und Beweismittel]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung vorgelegt werden können. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsmittel|Rechtsmittel]] \\ Regelt das Rechtsmittelverfahren und ermöglicht es den Parteien, innerhalb von zwei Monaten Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, wobei die Berufung in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat, und das Berufungsgericht bei erfolgreicher Berufung die Entscheidung aufheben oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen kann.