====== Berücksichtigung von Verzögerungen ====== Regel 211 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen berücksichtigt. **Regel 211 (4) EPGVO** Das Gericht berücksichtigt ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen. ===== siehe auch ===== Regel 211 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.