====== Berücksichtigung von Vergleichsangeboten ====== Regel 128 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wie das Gericht Vergleichsangebote bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt. **Regel 128 (3) EPGVO** Das Gericht kann bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigen, ob eine Partei ein Vergleichsangebot gemacht hat und ob das Verhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem Vergleichsangebot angemessen war. ===== siehe auch ===== Regel 128 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Behandelt die Entscheidung über die Kosten im Verfahren.