====== Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen bei Beweisführung ====== Artikel 55 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] stellt sicher, dass bei der Beweisführung die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt werden. **Artikel 55 (3)** Bei der Führung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Artikel 55 -> [[Umkehr der Beweislast]] \\ Regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.