====== Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ====== Regel 377A.1 EPGVO beschreibt die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers. **Regel 377A.1 EPGVO** Bei der Beurteilung der finanziellen Lage einer Partei werden ihr Einkommen und ihr Vermögen berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Regel 377A -> [[Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers]] \\ Legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.