====== Berücksichtigung neuer Vorbringen ====== Regel 222 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Berücksichtigung neuer Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden. **Regel 222 (2) EPGVO** Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere, (a) ob eine Partei, die neue Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass diese neuen Vorbringen während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnten; (b) die Erheblichkeit der neuen Vorbringen für die Berufungsentscheidung; (c) die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung der neuen Vorbringen. ===== siehe auch ===== Regel 222 EPGVO -> [[Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht]] \\ Beschreibt den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht und legt fest, welche Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen berücksichtigt werden.