====== Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien ====== Regel 280 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht bei der Kostenentscheidung das Verhalten der Parteien während des Verfahrens berücksichtigen kann, insbesondere ob eine Partei unnötige Kosten verursacht hat. **Regel 280 (3) EPGVO** Das Gericht kann bei der Kostenentscheidung das Verhalten der Parteien während des Verfahrens berücksichtigen, insbesondere ob eine Partei unnötige Kosten verursacht hat. ===== siehe auch ===== Regel 280 EPGVO -> [[Kostenentscheidung]] \\ Legt fest, wie das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.