====== Berücksichtigung des Verfahrensausgangs ====== Regel 368 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien berücksichtigt. **Regel 368 (2) EPGVO** Bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt das Gericht den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien. ===== siehe auch ===== Regel 368 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.