====== Berücksichtigung der Umstände ====== Regel 307 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten alle Umstände des Falls berücksichtigt, einschließlich des Verhaltens der Parteien und der Komplexität des Falls. **Regel 307 (2) EPGVO** Bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Falls, einschließlich des Verhaltens der Parteien und der Komplexität des Falls. ===== siehe auch ===== Regel 307 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Beschreibt die Entscheidung über die Kosten durch das Gericht.