====== Berücksichtigung der Umstände ====== Regel 377.3 EPGVO erläutert die Berücksichtigung der Umstände bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. **Regel 377.3 EPGVO** Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht unbeschadet des Absatzes 1(a) alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Bedeutung der Klage für den Antragsteller sowie der Art der Klage, wenn der Antrag einen Anspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist. ===== siehe auch ===== Regel 377 -> [[Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.