====== Berücksichtigung der Übersetzungskosten ====== Regel 232 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, die Berücksichtigung der Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht zu beantragen. **Regel 232 (3) EPGVO** Der Berufungskläger kann beantragen, dass nachgewiesene Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht gemäß Teil 1 Kapitel 5 berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== Regel 232 EPGVO -> [[Übersetzung der Akte]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.