====== Berücksichtigung der Sachkenntnis und Komplexität ====== Regel 153 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass bei der Erstattung die erforderliche Sachkenntnis, die Komplexität der Angelegenheit und die von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandte Zeit angemessen berücksichtigt werden. **Regel 153 (2) EPGVO** Die Erstattung erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Sachkenntnis, der Komplexität der Angelegenheit und der von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandten Zeit. ===== siehe auch ===== Regel 153 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten von Sachverständigen]] \\ Regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.