====== Berücksichtigung der Interessen Dritter bei der Beweisvorlage ====== Regel 190.5 EPGVO legt fest, dass die Interessen der dritten Partei bei der Anordnung der Beweisvorlage angemessen zu berücksichtigen sind. **Regel 190.5 EPGVO** Ordnet das Gericht die Vorlage von Beweismitteln durch eine dritte Partei an, sind die Interessen dieser dritten Partei angemessen zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 190 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.