====== Berücksichtigung der Interessen Dritter ====== Regel 190 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erfordert, dass das Gericht bei der Anordnung der Beweisvorlage durch eine dritte Partei deren Interessen angemessen berücksichtigt. **Regel 190 (5) EPGVO** Ordnet das Gericht die Vorlage von Beweismitteln durch eine dritte Partei an, sind die Interessen dieser dritten Partei angemessen zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 190 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.