====== Berücksichtigung der Interessen der Parteien ====== Artikel 56 (2) des [[Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, wie das Gericht die Interessen der Parteien berücksichtigt. **Artikel 56 (2)** Das Gericht trägt den Interessen der Parteien gebührend Rechnung und gewährt den Parteien vor Erlass einer Anordnung rechtliches Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Durchsetzung der Anordnung nicht vereinbar. ===== siehe auch ===== Artikel 56 -> [[Allgemeine Befugnisse des Gerichts]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen und Verfahren sowie die Berücksichtigung der Interessen der Parteien.