====== Berücksichtigung der Billigkeit ====== Regel 268 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kostenfestsetzung die Billigkeit berücksichtigt und gegebenenfalls die festzusetzenden Kosten anpasst. **Regel 268 (2) EPGVO** Bei der Entscheidung über die Kostenfestsetzung berücksichtigt das Gericht die Billigkeit und passt gegebenenfalls die festzusetzenden Kosten an. ===== siehe auch ===== Regel 268 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten durch das Gericht.