====== Berücksichtigung der Begründetheit der Berufung ====== Regel 357.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Begründetheit der Berufung im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung zu berücksichtigen. **Regel 357.2 EPGVO** Im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung kann das Berufungsgericht die Begründetheit der Berufung berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 357 -> [[Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)]] \\ Regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts.