====== Berücksichtigung besonderer Umstände ====== Regel 328 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, bei der Entscheidung über die Kostenverteilung besondere Umstände zu berücksichtigen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können. **Regel 328 (3) EPGVO** Das Gericht kann besondere Umstände berücksichtigen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen, einschließlich des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles. ===== siehe auch ===== Regel 328 EPGVO -> [[Verfahrenskosten]] \\ Regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.