====== Berücksichtigung besonderer Gruppen ====== Artikel 36 (3) Satz 4 des Übereinkommens beschreibt die Berücksichtigung besonderer Gruppen. **Artikel 36 (3) Satz 4** Der Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen. ===== siehe auch ===== Artikel 36 (3) -> [[Festsetzung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.