====== Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen ====== Regel 353 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen oder Anordnungen zu berichtigen. **Regel 353 EPGVO** Das Gericht kann im Wege der Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen eines Monats nach Zustellung der zu berichtigenden Entscheidung oder Anordnung zu stellen ist, nach Anhörung der Parteien Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder Anordnung berichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 352 EPGVO -> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Regel 354 EPGVO -> [[Vollstreckung]] \\ Legt fest, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar sind und beschreibt das Verfahren und die Bedingungen für die Vollstreckung.