====== Bericht über die Durchführung dieser Verordnung ====== Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt die Berichterstattung durch die Europäische Kommission über das Funktionieren der Verordnung und die regelmäßige Überprüfung der Jahresgebühren. Artikel 16 (1) -> [[Regelmäßige Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat]] \\ Verpflichtet die Kommission, alle drei bzw. fünf Jahre Berichte über das Funktionieren der Verordnung vorzulegen. Artikel 16 (2) -> [[Berichte über die Jahresgebühren]] \\ Erfordert regelmäßige Berichte über die Jahresgebühren und deren Einhaltung. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel VI: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.