====== Bericht über die Durchführung dieser Verordnung ====== **Artikel 16 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[Kommission]] unterbreitet dem [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlament]] und dem Rat spätestens drei Jahre nachdem das erste [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] wirksam geworden ist, und danach alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung. **Artikel 16 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[Kommission]] legt dem [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlament]] und dem Rat regelmäßig Berichte über das Funktionieren der in Artikel 11 festgelegten [[Jahresgebühren]] vor und geht dabei insbesondere auf die Einhaltung des Artikels 12 [-> [[Höhe der Jahresgebühren]]] ein. Artikel 14 - 18 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Schlussbestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.