====== Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme ====== Regel 245.1 EPGVO beschreibt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. **Regel 245.1 EPGVO** Jede Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz, für die die Frist zur Einlegung einer Berufung abgelaufen ist, oder des Berufungsgerichts (im Folgenden „die Endentscheidung“) beschwert ist (im Folgenden „der Antragsteller“), kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. ===== siehe auch ===== Regel 245 -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.