====== Berechtigung zur Antragstellung ====== Regel 245 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. **Regel 245 (1) EPGVO** Eine Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. ===== siehe auch ===== Regel 245 EPGVO -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.