====== Berechtigung des Patentinhabers ====== Artikel 47 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] besagt, dass der Patentinhaber berechtigt ist, das Gericht anzurufen. **Artikel 47 (1)** Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen. In Verfahren um [[einstweilige Maßnahmen]] ist der Antragsteller verpflichtet, kumulativ hinreichende Beweise vorzulegen, um das Gericht mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass: (i) der Antragsteller berechtigt ist, Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten; (ii) das Patent gültig ist; (iii) seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung droht (Regel 211.2 EPGVO -> [[Beweislast des Antragstellers]]). Zusätzlich muss das Gleichgewicht der Interessen zu Gunsten des Antragstellers ausfallen (Regel 211.3. EPGVO -> [[Abwägung der Interessen der Parteien]]). Das Fehlen auch nur eines dieser Erfordernisse reicht aus, um die Abweisung des Antrags zu rechtfertigen.((Einheitspatentgericht (EPG), Mailänder Lokalkammer, UPC CFI NO. 400/2024, Entscheidung vom 22. November 2024.)) ===== siehe auch ===== Artikel 47 -> [[Parteien]] \\ Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.