====== Berechtigung des Patentinhabers ====== Artikel 47 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] besagt, dass der Patentinhaber berechtigt ist, das Gericht anzurufen. **Artikel 47 (1)** Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen. ===== siehe auch ===== Artikel 47 -> [[Parteien]] \\ Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.