====== Berechnung von Fristen ====== Regel 300 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen. Regel 300.1 EPGVO -> [[Beginn der Fristberechnung]] \\ Die Berechnung beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist; im Falle der Zustellung eines Schriftstückes ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des Schriftstücks gemäß Teil 5, Kapitel 2. Regel 300.2 EPGVO -> [[Fristen in Jahren]] \\ Ist als Frist ein Jahr oder eine bestimmte Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat oder Tag entsprechen, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. Regel 300.3 EPGVO -> [[Fristen in Monaten]] \\ Ist als Frist ein Monat oder eine bestimmte Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der maßgebliche folgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. Regel 300.4 EPGVO -> [[Fristen in Wochen]] \\ Ist als Frist eine Woche oder eine bestimmte Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen folgenden Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist. Regel 300.5 EPGVO -> [[Definition von Tagen]] \\ Tag bedeutet Kalendertag, wenn nicht als Werktag angegeben. Regel 300.6 EPGVO -> [[Kalendertage]] \\ Zu den Kalendertagen zählen offizielle Feiertage des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, sowie Samstage und Sonntage. Regel 300.7 EPGVO -> [[Werktage]] \\ Nicht zu den Werktagen gehören die offiziellen Feiertage des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, sowie Samstage und Sonntage. Regel 300.8 EPGVO -> [[Auswirkungen von Gerichtsferien auf den Lauf von Fristen]] \\ Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – FRISTEN|Fristen]] \\ Behandelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren.