====== Beratungen ====== Regel 344 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Beratungen des Gerichts. Regel 344.1 EPGVO -> [[Nichtöffentlichkeit der Beratungen]] \\ Beschreibt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind. Regel 344.2 EPGVO -> [[Teilnahme an der Beratung]] \\ Regelt, wer an der Beratung über die Entscheidung teilnehmen darf. Regel 344.3 EPGVO -> [[Zeitpunkt der Beratung]] \\ Regelt, wann die Beratung des Gerichts erfolgen soll. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 9 – REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS|Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts]] \\ Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.