====== Beratungen ====== Regel 344 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter. Regel 344 (1) EPGVO -> [[Nicht-Öffentlichkeit der Beratungen]] \\ Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind. Regel 344 (2) EPGVO -> [[Vorsitz und Teilnahme an der Beratung]] \\ Regelt, dass der Vorsitzende Richter bei der Beratung den Vorsitz führt und nur die Richter teilnehmen, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. Regel 344 (3) EPGVO -> [[Zeitpunkt der Beratung]] \\ Legt fest, dass die Beratung des Gerichts so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.