====== Beratender Ausschuss ====== Artikel 14 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt. Artikel 14 (1) -> [[Unterstützung des Verwaltungsausschusses und des Präsidiums]] \\ Der Beratende Ausschuss unterstützt den Verwaltungsausschuss bei der Ernennung der Richter und unterbreitet dem Präsidium Vorschläge zu Schulungsleitlinien. Artikel 14 (2) -> [[Mitglieder und Ernennung des Beratenden Ausschusses]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung des Ausschusses aus qualifizierten Patentrichtern und Rechtsberuflern sowie deren Ernennung. Artikel 14 (3) -> [[Unabhängigkeit und Sachverstand des Beratenden Ausschusses]] \\ Stellt sicher, dass der Ausschuss unabhängig arbeitet und ein breites Spektrum an Sachverstand abdeckt. Artikel 14 (4) -> [[Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses]] \\ Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Artikel 14 (5) -> [[Vorsitzender des Beratenden Ausschusses]] \\ Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte für drei Jahre. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.