====== Benennung durch Vorsitzenden Richter ====== Regel 18 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter bestimmt. **Regel 18 (1) EPGVO** Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter. ===== siehe auch ===== Regel 18 EPGVO -> [[Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.