====== Benennung des Berichterstatters ====== Regel 208 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Benennung des Berichterstatters für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen. **Regel 208 (4) EPGVO** Ein Berichterstatter wird benannt, der für die Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag verantwortlich ist. ===== siehe auch ===== Regel 208 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.