====== Benennung der ausführenden Person ====== Regel 196.4 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt. **Regel 196.4 EPGVO** In der Anordnung der Beweissicherung muss eine Person benannt sein, welche die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausführt und dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist einen schriftlichen Bericht über die Beweissicherungsmaßnahmen vorlegt, und zwar gemäß dem nationalen Recht des Ortes, an dem die Maßnahmen vollzogen werden. ===== siehe auch ===== Regel 196 -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung|Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.