====== Benachrichtigung und Verfahrenskoordination ====== Regel 75 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz und der Vorsitzenden Richter der betroffenen Spruchkörper über die anhängigen Klagen. **Regel 75 (2) EPGVO** Die Kanzlei der Lokal- oder Regionalkammer verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz über die bei der Zentralkammer anhängige Klage auf Nichtigerklärung, die bei der Lokal- oder Regionalkammer anhängige Verletzungsklage und eine etwaige Widerklage auf Nichtigerklärung im Rahmen des Verletzungsverfahrens so bald wie möglich. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über Klagen in anderen Abteilungen unterrichtet. ===== siehe auch ===== Regel 75 EPGVO -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.