====== Benachrichtigung und Koordination ====== Regel 76 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz und der Vorsitzenden Richter der betroffenen Spruchkörper über die parallel anhängigen Klagen. **Regel 76 (2) EPGVO** Die Kanzlei verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz so bald wie möglich über die parallel anhängigen Klagen und das ihnen jeweils zugeordneten Datum. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über die Klage in der anderen Kammer unterrichtet. ===== siehe auch ===== Regel 76 EPGVO -> [[Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.