====== Benachrichtigung und Fristsetzung ====== Regel 315 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter die Verfahrensparteien benachrichtigt und eine Frist festsetzt, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann. **Regel 315 (1) EPGVO** Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter (a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und (b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann. ===== siehe auch ===== Regel 315 EPGVO -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.