====== Benachrichtigung über Adressänderungen ====== Regel 6 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Pflicht der Parteien, die Kanzlei und andere Parteien über Änderungen der Zustelladresse zu informieren. **Regel 6 (3)** Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 6 EPGVO -> [[Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.